Wo kommt welcher ökologische Ersatz?
Wird in geschützte Natur eingegriffen oder wird sie gar zerstört, muss ökologischer Ersatz geleistet werden. Auf dem Areal selbst oder ausserhalb müssen im gleichen Umfang Naturwerte geschaffen werden, um eine ausgeglichene ökologische Bilanz zu erreichen. Das tönt einfach, ist in der Praxis aber kompliziert und die Frage bildet den Hauptharst der Verhandlungen im Rahmen von Einsprachen.
Umsetzung
Es bestehen zwei Probleme in der Umsetzung. Die behördliche Bauabnahme erfolgt oft mit der Fertigstellung der Bauten. Zu diesem Zeitpunkt sind die ökologischen Ersatzmassnahmen – zum Beispiel die Pflanzung von Bäumen oder das Anlegen von Wiesen – oft noch nicht realisiert. Dann müsste ja auch geprüft werden, ob die Ersatzmassnahmen dauerhaft sind und die Bäume nicht nach ein paar Jahren wieder verschwinden. Diese Kontrolle übersteigt natürlich unsere, aber auch die behördlichen Kapazitäten. Hier gilt der bekannte Grundsatz, dass die Nachbarn die besten Bauinspektoren sind.
Das zweite Problem ist, dass die ökologischen Ersatzmassnahmen nicht öffentlich bekannt sind. Sie sind im Bauentscheid oder der Plangenehmigung festgelegt. Diese Dokumente sind aber nicht ohne Weiteres einsehbar. Denn bislang besteht in beiden Basel kein verlässliches Inventar, in dem aufgeführt wird, wo welche Ersatzmassnahmen verfügt wurden. So könnte es auch passieren, dass Ersatz auf einer Fläche verfügt würde, die bereits mit Ersatz belegt ist. «Ökologische Verdichtung» könnte man das spöttisch nennen. Das entsprechende Wissen ist nur im Kopf des zuständigen Beamten und geht mit ihm in Pension.
Anliegen anerkannt
Wir haben den fehlenden Ausweis der Flächen und Massnahmen für ökologischen Ersatz seit Langem bei den Regierungen und Verwaltungen in Basel-Stadt und Baselland moniert. Grundsätzlich wird unser Anliegen anerkannt. Jetzt tut sich auch etwas.
Basel-Stadt führt bereits ein provisorisches internes Inventar der verfügten ökologischen Ersatzmassnahmen; im Kanton Baselland soll dies nun für die laufenden Verfahren angegangen werden.
Klar ist, dass der ökologische Ersatz zukünftig im sogenannten ÖREB-Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen verzeichnet sein muss. Dieses ist über Internet einsehbar. Während im Grundbuch privatrechtliche Bestimmungen zu einem Grundstück festgehalten sind, beinhaltet das ÖREB-Kataster öffentlich-rechtliche Bestimmungen – wie eben ökologische Ersatzverpflichtungen. Und im Fall von Ersatz ausserhalb der Eingriffsparzelle muss die Verpflichtung auf beiden Parzellen vermerkt werden.
Links:
Umfassendes Kartenwerk:
Jost Müller Vernier, Geschäftsführer WWF Region Basel
November 2022