Vernehmlassung Wassergesetz BS
Bis 13. Mai 2022 fand im Kanton Basel-Stadt die Vernehmlassung zum neuen und komplexen «Wassergesetz» statt. Damit werden drei zentrale Themenbereiche rund um das Wasser in einem kantonalen Gesetz zusammengeführt: Wasserbau, Gewässerschutz und die Nutzung der Gewässer. Der WWF Region Basel begrüsst die Bereinigung und unterstützt zentrale Aspekte. Offene Fragen sehen wir insbesondere bei nachfolgenden Punkten.
- § 44 Konzessionspflichtige Nutzung, Konzessionserteilung (§ 44, Abs. 3)
Neu soll der Regierungsrat und nicht mehr der Grosse Rat für die Erteilung einer Konzession zur Wassernutzung zuständig sein soll. Dazu wird einzig erwähnt, dass diese Kompetenz beim Parlament nicht «stufengerecht» sei. Insbesondere Wasserkraftnutzungen können erhebliche Auswirkungen auf ein Gewässersystem und die Ökologie haben, und die Sicherung sowie haushälterische Nutzung der Gewässer ist aktuell eine zentrale Herausforderung. Wir lehnen die Einschränkung der demokratischen Kontrolle bei einem wichtigen Geschäft ab und beantragen, die Kompetenz weiterhin beim Grossen Rat zu belassen. - § 44 Konzessionspflichtige Nutzung, Sondernutzungen (§ 44, Abs. 1)
Es erschliesst sich uns nicht, weshalb einzig bei so genannten «Sondernutzungen» eine Konzession nötig sein soll, also bei «einer andere Nutzerinnen und Nutzer ausschliessenden Nutzung». Man kann sich auch Projekte vorstellen, welche erhebliche Auswirkung auf die Umwelt und Natur haben, aber andere Nutzer nicht komplett ausschliessen. Die Nutzung von Wasserkraft wird zwar separat als konzessionspflichtig erwähnt (Abs. 2). Falls nun aber ein Projekt zur Nutzung von Wasserkraft die Voraussetzungen einer «Sondernutzungen» nicht erfüllt, ist unklar, was nun gelten soll. Es sollte deshalb deutlich geklärt werden, was als Sondernutzung gemeint ist und insbesondere, dass dazu neben der Wasserkraftnutzung etwa auch der Gebrauch zur Trinkwassergewinnung gehört, die neu sowieso eine Konzession benötigt. - Auflageverfahren (§ 54)
Nutzungsgesuche müssen öffentlich mit Einsprachefrist aufgelegt werden. Gemäss Abs. 4 kann jedoch «von der öffentlichen Planauflage und dem Einspracheverfahren abgesehen werden, wenn ein Vorhaben von untergeordneter Bedeutung ist und Interessen Dritter offensichtlich nicht berührt sind». Es ist jedoch kaum ein Fall vorstellbar, bei dem mit einem Nutzungsgesuch «untergeordnete Bedeutung» vorhanden ist. Zudem müssten ja nicht nur keine Interessen Dritter, sondern auch keine ökologischen Aspekte berührt sein. Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass jede Gewässernutzung ökologische Folgewirkungen hat oder haben kann. Eine öffentliche Auflage und ein Einspracheverfahren ist deshalb in jedem Fall vorzunehmen. - Zweistufiges Verfahren (§ 56)
Bei der Nutzung der Wasserkraft erfolgt ein zweistufiges Verfahren. Auf der ersten Stufe erfolgt der Konzessionsentscheid. Dabei muss nach unserer Auffassung im Gesetz klar zum Ausdruck kommen, dass damit die Durchführbarkeit und Sicherung der ökologischen Ersatzmassnahmen geklärt sein müssen. Da ja auf dieser Stufe auch Einwände gegen das Nutzungsersuchen zu machen sind. Auf der 2. Stufe mit dem Baubewilligungsverfahren werden nur noch spezifische baurechtliche Einwände behandelt. Diese Regelung entspricht derjenigen in vielen Kantonen. - Öffentlichkeitsprinzip (§ 56)
Konzessionsentscheide sind öffentlich-relevante Unterlagen, die teils schwerwiegende und langdauernde Eingriffe in das Gewässerökosystem zur Folge haben. Sie sind deshalb der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu geben. Dies ist insofern von Bedeutung, als uns etwa der Kanton Basel-Landschaft den Einblick in die im Februar 2019 vom Regierungsrat beschlossene Neukonzessionierung des Kraftwerks Obermatt in Zwingen weiterhin verwehrt.
Jost Müller Vernier/10. Mai 2022